Allgemeine Verkaufsbedingungen für Geschäftskunden der INOCON GmbH, Rheinbach
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtig und zukünftig von uns abgegebenen Angebote und mit uns geschlossenen Verträge. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers werden zur Gänze nicht anerkannt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen (im Folgenden: „Leistungen“) der INOCON GmbH (im Folgenden: „Inocon“).
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.3 Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende AGB unserer Kunden finden keine Anwendung, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Durch vorbehaltslose Auftragsannahme oder Auftragsdurchführung werden diese nicht Vertragsinhalt.
Angebote und Vertragsschluss; Gegenstand der Leistungen Inocons
2.1 Angebote von Inocon sind freibleibend und für einen Zeitraum von 30 Tagen gültig, falls nicht anders ausdrücklich erklärt.
2.2 Produktänderungen in Design, Farbe bzw. im technischen Bereich, die ausdrücklich der Qualitätsverbesserung des Produktes dienen, behält sich Inocon ohne Vorankündigung vor. Auf der Website veröffentlichte Bilder sind möglicherweise nicht farbecht bzw. können abweichen.
2.3 Mit der Auftragserteilung erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot, das Inocon binnen 14 Tagen annehmen kann. Der Vertrag kommt mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden zustande. Die Auftragsbestätigung kann per Post, Telefax, E-Mail oder elektronisch übersandt werden.
2.4 Bei Bestellung mit der Zahlungsart Rechnung erfolgt die Annahme der Bestellung durch den Versand der Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware.
2.5 Bei Bestellung mit der Zahlungsart Vorkasse erfolgt die Annahme der Bestellung durch das Zusenden einer Rechnung, welche eine Zahlungsaufforderung enthält.
2.6 Umfang und Gegenstand der Leistungen von Inocon bestimmen sich nach der Auftragsbestätigung. Den Angeboten beigefügte Unterlagen, Angaben auf der Website oder in Prospekten dienen lediglich der Information des Kunden.
2.7 Sofern der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen oder Erweiterungen des Auftrags wünscht, sind die hierfür anfallenden Mehrkosten gesondert zu vergüten. In diesem Fall erstellt Inocon einen ergänzenden, freibleibenden Kostenvoranschlag, der dem Kunden in Textform zugesandt wird. Der Kunde kann seinen Auftrag auf der Basis dieses ergänzenden Kostenvoranschlags durch seine Unterschrift und Rücksendung per Post, Telefax oder E-Mail binnen 14 Tagen erteilen. Mit der Auftragserteilung erklärt der Kunde verbindlich sein ergänzendes Vertragsangebot, das Inocon binnen einer Woche annehmen kann. Der Vertrag über die ergänzenden, vom Kunden gewünschten Leistungen kommt mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden zustande. Die Auftragsbestätigung kann per Post, Telefax oder E-Mail übersandt werden.
Bestellungen im Online-Shop: Bestellvorgang; Vertragsschluss
3.1 Durch Anklicken des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Kunde eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren auf. Unverzüglich nach Eingang der Bestellung des Kunden erhält der Kunde per E-Mail eine automatisch erstellte Bestelleingangsbestätigung. Diese Eingangsbestätigung ist noch keine verbindliche Annahme der Bestellung.
3.2 Der Vertrag kommt mit Zugang der per E-Mail versandten Auftragsbestätigung beim Kunden oder mit Absendung der Ware zustande.
Preise; Zahlungsbedingungen
4.1 Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.2 Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise.
4.3 Rechnungen sind binnen 30 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen über den Zahlungsverzug.
4.4 Inocon ist berechtigt, Vorauszahlungen in angemessener Höhe für die zu erbringenden Leistungen und die im Rahmen der Auftragsdurchführung zu tätigenden Aufwendungen (Materialkosten, Fremdleistungen, etc.) zu verlangen. Inocon ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden. Bereits geleistete Vorauszahlungen werden von der Schlussrechnung in Abzug gebracht.
Aufrechnungs- und Abtretungsverbot
5.1 Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht sowie das Recht zur Aufrechnung nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt, von Inocon anerkannt sind oder auf Gewährleistungsansprüchen beruhen.
5.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen aus dem mit Inocon geschlossenen Vertrag an Dritte abzutreten.
Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1 Der Kunde hat die Leistungen von Inocon jederzeit durch aktive Mitwirkungshandlungen zu fördern.
6.2 Der Kunde wird Inocon die zur Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Informationen, insbesondere projektrelevante Informationen zum Stand der Technik, technische Zeichnungen, Unterlagen, Daten sowie Modelle und Prototypen, auf Anfordern unverzüglich zur Verfügung stellen.
6.3 Der Kunde hat für fehlerhafte oder unvollständige Informationen und Unterlagen sowie für deren Folgen für die Entwicklung und Produktion der Ware einzustehen, soweit sie auf die individuellen Vorgaben des Kunden zurückzuführen sind.
6.4 Auf nachträgliche Änderungen der an Inocon erteilten Informationen oder überlassenen Unterlagen hat der Kunde unverzüglich hinzuweisen. Inocon wird prüfen, ob und zu welchen Konditionen die Änderungswünsche des Kunden, je nach Fortschritt der Produktion der Ware, noch umsetzbar sind und dem Kunden ggf. ein Nachtragsangebot unterbreiten. Ein Anspruch des Kunden auf eine Umsetzung nachträglich mitgeteilter Änderungen besteht nicht.
6.5 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht vollständig nach, wird Inocon von der Verpflichtung zur Leistungserbringung frei. Dies gilt insbesondere auch, wenn die vom Kunden gemachten Angaben unrichtig oder unvollständig sind.
Lieferung; Gefahrübergang; Leistungszeiten
7.1 Bei Bestellungen im Online-Shop erhält der Kunde per E-Mail eine Versandbenachrichtigung mit Angabe der Sendungsreferenznummer, sobald die Ware (Lagerware) das Logistikzentrum verlassen hat.
7.2 Die Lieferung erfolgt FCA („Free Carrier“) Industriestraße 31, 53359 Rheinbach Incoterms 2020. Auf Verlangen des Kunden versendet Inocon an einen anderen Bestimmungsort (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wird, ist Inocon berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung des Packmaterials) zu bestimmen. Die Versand- bzw. Transportkosten trägt der Kunde, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
7.3 Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bereits mit Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über.
7.4 In der Auftragsbestätigung genannte Liefer-/Leistungstermine sind unverbindlich, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
7.5 Ist Inocon vorübergehend aufgrund von nicht selbst zu vertretender Umstände daran gehindert, die geschuldete Leistung rechtzeitig – zu einem vereinbarten Liefertermin oder binnen einer vereinbarten Lieferfrist – zu erbringen, insbesondere aufgrund von nicht selbst zu vertretenden Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, behördlichen Verfügungen und Fällen höherer Gewalt, so ist Inocon für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Leistungserbringung befreit. Die vereinbarte Leistungszeit verlängert sich um die Dauer des Leistungshindernisses. Wird die Auftragsausführung um mehr als drei Monate verzögert, so ist sowohl Inocon als auch der Kunde berechtigt, hinsichtlich der betroffenen Leistung vom Vertrag zurückzutreten.
Gewährleistung; Transportschäden; Verjährung
8.1 Bei der Lieferung von Waren und Erbringung von Leistungen sind Gewährleistungsansprüche des Kunden auf das Recht der Nacherfüllung beschränkt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und Inocon offensichtliche Mängel der gelieferten Ware unverzüglich nach Lieferung bzw. Auftreten des Mangels in Textform (per E-Mail oder Telefax) anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 377 HGB.
8.3 Erkennt der Kunde Schäden an der Transportverpackung (im Folgenden: „Transportschäden“), hat er diese bei Anlieferung der Ware durch das Transportunternehmen bescheinigen zu lassen. Transportschäden, die der Kunde erst nach Auspacken der Ware erkennt, sind vom Kunden unverzüglich in Textform (per E-Mail oder Telefax) gegenüber Inocon anzuzeigen.
8.4 Macht der Kunde eigene Vorgaben zu Material, Konstruktion und Art der Ausführung der Leistungen, so produziert Inocon den Leistungsgegenstand entsprechend den Vorgaben des Kunden. Produziert Inocon nach Vorgaben des Kunden, übernimmt Inocon keine Gewährleistung für Mängel, die auf den Vorgaben des Kunden beruhen, es sei denn, die Fehlerhaftigkeit der Vorgaben des Kunden war Inocon bekannt. Der Kunde verpflichtet sich, Inocon von der Haftung für durch seine Vorgaben verursachte unmittelbare und mittelbare Schäden freizustellen.
8.5 Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln, mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen, beträgt ein Jahr ab Übergabe der hergestellten Ware an den Kunden oder beim Versendungskauf ab Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person.
Eigentumsvorbehalt
9.1 Bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden behält sich Inocon das Eigentum an den gelieferten Waren sowie hergestellten Werkzeugen (im Folgenden: „Vorbehaltsware“) vor.
9.2 Der Kunde darf die Vorbehaltsware vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Der Kunde hat Inocon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die im Eigentum von Inocon stehende Vorbehaltsware erfolgen.
9.3 Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. In diesem Fall tritt der Kunde seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des mit Inocon vereinbarten Rechnungs-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer an Inocon ab; Inocon nimmt die Abtretung bereits jetzt an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Inocon, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Inocon wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Inocon nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
9.4 Hat der Kunde die Vorbehaltsware weiterverkauft und kommt er in Zahlungsverzug, wird ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder liegt Zahlungseinstellung vor, so kann Inocon vom Kunden verlangen, dass er die zur Sicherung abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware und deren Schuldner an Inocon bekannt gibt, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben macht sowie Inocon die dazu erforderlichen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
9.5 Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware oder der realisierbare Wert der Inocon zur Verfügung stehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, so ist Inocon zur Freigabe der Sicherheiten verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Inocon.
Werkzeuge; Zeichnungen
10.1 Die für die Durchführung von Aufträgen des Kunden angefertigten Werkzeuge sind Eigentum von Inocon. Zur Herausgabe der Werkzeuge ist Inocon nicht verpflichtet. Inocon wird die Werkzeuge für die Dauer von zwei Jahren nach der letzten Lieferung an den Kunden aufbewahren; tätigt der Kunde nach Ablauf von zwei Jahren keine weitere Bestellung, für die das jeweilige Werkzeug benötigt wird, ist Inocon berechtigt, das jeweilige Werkzeug zu vernichten.
10.2 Die Kosten für Werkzeuge, die nach Zeichnungen oder Mustern des Kunden angefertigt werden, werden dem Kunden anteilig in Rechnung gestellt. Inocon behält sich das Recht vor, die Werkzeuge auch anderweitig zu verwenden.
10.3 Wenn Inocon Ware nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Kunden produziert, steht der Kunde dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Insoweit stellt der Kunde Inocon von Ansprüchen Dritter frei. Wird Inocon die Herstellung oder Lieferung der Ware von Dritten wegen eines Verstoßes gegen Schutzrechte Dritter untersagt, so ist Inocon ohne weitere Prüfung der Sach- und Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen und vom Kunden Ersatz der aufgewandten Kosten zu verlangen. Der Kunde verpflichtet sich in diesem Fall, Inocon von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen und sämtliche erforderlichen Kosten einer außergerichtlichen und gerichtlichen Abwehr der Ansprüche zu übernehmen sowie Inocon mit den erforderlichen Informationen bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter nach besten Kräften zu unterstützen.
Haftung
11.1 Inocon haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln sowie für Schäden, die auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruhen.11.2 Auch bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung haftet Inocon nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, lediglich bei Verletzung einer nicht vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt, mit dessen Entstehen gerechnet werden konnte.
11.3 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Inocon nur, sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt, mit dessen Entstehen gerechnet werden konnte.
11.4 Im Übrigen ist eine Haftung von Inocon ausgeschlossen.
11.5 Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
11.6 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Inocon.
Geheimhaltung und Datenschutz
12.1 Inocon ist verpflichtet, die persönlichen und geschäftlichen Daten des Kunden, die Inocon im Rahmen der Tätigkeit für den Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln, es sei denn, dass der Kunde Inocon von dieser Pflicht entbindet oder gesetzliche Pflichten zur Offenlegung, z.B. gegenüber Behörden, bestehen.
12.2 Inocon ist verpflichtet, alle im Rahmen der Auftragsdurchführung erlangten Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen des Kunden und von als vertraulich gekennzeichneten Dokumenten und Informationen nur zur Durchführung des Auftrags zu verwenden und – auch nach Beendigung des Auftrags – vertraulich zu behandeln.
12.3 Die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Daten der Kunden verarbeitet Inocon unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.Gerichtsstand und Erfüllungsort; anwendbares Recht
13.1 Erfüllungsort, auch für die Nacherfüllung, ist der Sitz von Inocon in Rheinbach.
13.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist Freiburg im Breisgau. Inocon ist berechtigt, Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen.
13.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Stand: September 2025